Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Die Ausführung des bestätigten Auftrages erfolgt ausschließlich
zu den nachstehenden Vertragsbedingungen. Sie gelten durch
Auftragserteilung oder Annahme der Leistung als anerkannt.
Abweichende Bedingungen des Bestellers, die von uns nicht
ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für uns
unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen
wird. Soweit individuelle vertragliche Vereinbarungen getroffen
wurden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur ergänzend.
Im Falle des Widerspruchs zwischen individuellen vertraglichen
Vereinbarungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die
individuell vertraglichen Vereinbarungen Vorrang. Für zukünftige,
weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten
die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen fort, auch ohne
weitere ausdrückliche Bezugnahme.
Reinigungsverträge werden für die Dauer von 1 Jahr
abgeschlossen. Dieser verlängert sich danach jeweils um ein Jahr,
wenn er nicht 3 Monate vor seinem Ablauf von einem der
Vertragspartner gekündigt wird. Die Kündigung hat durch
eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Maßgebend für die
Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang beim
Kündigungsempfänger. Bei unberechtigter außerordentlicher Kündigung
durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser gegenüber dem
Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der
Vergütung, die der Auftragnehmer bis zur ordentlichen
Vertragsbeendigung erhalten würde. Ein weitergehender
Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers bleibt unberührt. Für
jeden Vertragsabschluß gelten die in diesem Zeitpunkt jeweils
gültigen Preise.
- Vor der Tätigkeitsaufnahme sind unsere Mitarbeiter bei Bedarf
in die räumlichen Gegebenheiten einzuweisen. Es obliegt dem
Auftraggeber die Mitarbeiter auf nicht erkennbare, eventuelle
Schadensrisiken bei Durchführung der vertraglichen Leistung
hinzuweisen. Unterläßt der Auftraggeber den entsprechenden Hinweis,
kann er wegen einer insoweit eingetretenen Beschädigung
Schadensersatzansprüche nicht geltend machen. Der Auftraggeber ist
weiterhin verpflichtet, unseren Mitarbeitern ohne Berechnung Wasser
und Strom für den Betrieb der einzusetzenden Maschinen in dem für
die Durchführung der Leistung erforderlichen Umfang zu Verfügung zu
stellen.
- Die von uns zu leistenden Arbeiten werden unter
Berücksichtigung der geltenden berufsgenossenschaftlichen,
ordnungsrechtlichen und fachlichen Vorschriften und Regeln
erbracht.
- Unsere Leistungen werden mit den vereinbarten Preisen
abgerechnet. Die in Rechnung gestellten Beträge werden innerhalb
von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung
fällig. Im Falle der Begebung von Schecks und Wechsel, werden diese
nur erfüllungshalber angenommen. Die mit der Begebung verbundenen
Spesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Nach
Ablauf der zehntägigen Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum tritt, ohne
daß es einer ausdrücklichen Mahnung bedürfte, Verzug im Sinne des
BGB ein. Mit Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 4 % über dem jeweilig gültigen Bundesbank-Diskontsatz zu
berechnen. Die Geltendmachung eines eventuellen weitergehenden
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Schadensersatzansprüche wegen nicht termingerechter Leistung
bestehen nur, wenn ein Termin ausdrücklich als Fixtermin
schriftlich vereinbart worden ist, oder wenn nach Eintritt des
Verzuges eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und fruchtlos
verstrichen ist. Der Umfang der Schadensersatzansprüche regelt sich
nach dem Gesetz. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
für Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Schaden
wegen grober Fahrlässigkeit oder Verzuges unserer Mitarbeiter
eingetreten ist. Die Haftung für Schäden ist im übrigen begrenzt
auf den Umfang der Deckung durch unseren Haftpflichtversicherer.
Evtl. Schäden werden nur durch unsere Versicherung geregelt und
bezahlt. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht
nur, wenn uns nachgewiesen wird, daß unsere Mitarbeiter auch
insoweit grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Beendigung unserer
Leistung diese umgehend zu besichtigen und auf Mängelfreiheit zu
überprüfen. Unterläßt er dies, gilt die erbrachte Leistung als
mangelfrei genehmigt. Sollten an der von uns erbrachten Leistung
Mängel festgestellt werden können, so hat der Auftraggeber diese
umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen
schriftlich, spezifiziert zu rügen. Er hat diese Mängel dann so zu
bezeichnen, daß eine Beseitigung der Mängel ohne weitere
Nachforschungen umgehend möglich ist. Wir sind dann verpflichtet
und berechtigt, für eine unentgeltliche Nachbesserung zu sorgen.
Sollten wir dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder sollte die
Nachbesserung unmöglich sein, hat der Auftraggeber nach Setzung
einer fruchtlos verlaufenden, angemessenen Nachfrist das Recht, das
vereinbarte Entgelt angemessen zu mindern. Kommt der Auftraggeber
der Rügepflicht in der oben bezeichneten Frist und Form nicht nach,
entfallen sämtliche ihm zustehenden Ansprüche wegen tatsächlich
vorhandener oder vermeintlicher Mängel in unserer Leistung.
- Soweit rechtlich zulässig, wird für Streitigkeiten aus diesem
Vertrag als Gerichtsstand Rosenheim vereinbart. Erfüllungsort ist
der Ort, an dem die von uns zu erbringende Leistung erbracht wird.
Sofern eine der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder
werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.