Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die Ausführung des bestätigten Auftrages erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Vertragsbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Soweit individuelle vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur ergänzend. Im Falle des Widerspruchs zwischen individuellen vertraglichen Vereinbarungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die individuell vertraglichen Vereinbarungen Vorrang. Für zukünftige, weitere Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen fort, auch ohne weitere ausdrückliche Bezugnahme.
    Reinigungsverträge werden für die Dauer von 1 Jahr abgeschlossen. Dieser verlängert sich danach jeweils um ein Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor seinem Ablauf von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Eingang beim Kündigungsempfänger. Bei unberechtigter außerordentlicher Kündigung durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser gegenüber dem Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % der Vergütung, die der Auftragnehmer bis zur ordentlichen Vertragsbeendigung erhalten würde. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers bleibt unberührt. Für jeden Vertragsabschluß gelten die in diesem Zeitpunkt jeweils gültigen Preise.
  2. Vor der Tätigkeitsaufnahme sind unsere Mitarbeiter bei Bedarf in die räumlichen Gegebenheiten einzuweisen. Es obliegt dem Auftraggeber die Mitarbeiter auf nicht erkennbare, eventuelle Schadensrisiken bei Durchführung der vertraglichen Leistung hinzuweisen. Unterläßt der Auftraggeber den entsprechenden Hinweis, kann er wegen einer insoweit eingetretenen Beschädigung Schadensersatzansprüche nicht geltend machen. Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, unseren Mitarbeitern ohne Berechnung Wasser und Strom für den Betrieb der einzusetzenden Maschinen in dem für die Durchführung der Leistung erforderlichen Umfang zu Verfügung zu stellen.
  3. Die von uns zu leistenden Arbeiten werden unter Berücksichtigung der geltenden berufsgenossenschaftlichen, ordnungsrechtlichen und fachlichen Vorschriften und Regeln erbracht.
  4. Unsere Leistungen werden mit den vereinbarten Preisen abgerechnet. Die in Rechnung gestellten Beträge werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Im Falle der Begebung von Schecks und Wechsel, werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Die mit der Begebung verbundenen Spesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Nach Ablauf der zehntägigen Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum tritt, ohne daß es einer ausdrücklichen Mahnung bedürfte, Verzug im Sinne des BGB ein. Mit Verzugseintritt sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweilig gültigen Bundesbank-Diskontsatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines eventuellen weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Schadensersatzansprüche wegen nicht termingerechter Leistung bestehen nur, wenn ein Termin ausdrücklich als Fixtermin schriftlich vereinbart worden ist, oder wenn nach Eintritt des Verzuges eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde und fruchtlos verstrichen ist. Der Umfang der Schadensersatzansprüche regelt sich nach dem Gesetz. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Schaden wegen grober Fahrlässigkeit oder Verzuges unserer Mitarbeiter eingetreten ist. Die Haftung für Schäden ist im übrigen begrenzt auf den Umfang der Deckung durch unseren Haftpflichtversicherer. Evtl. Schäden werden nur durch unsere Versicherung geregelt und bezahlt. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nur, wenn uns nachgewiesen wird, daß unsere Mitarbeiter auch insoweit grobfahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Beendigung unserer Leistung diese umgehend zu besichtigen und auf Mängelfreiheit zu überprüfen. Unterläßt er dies, gilt die erbrachte Leistung als mangelfrei genehmigt. Sollten an der von uns erbrachten Leistung Mängel festgestellt werden können, so hat der Auftraggeber diese umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zwei Werktagen schriftlich, spezifiziert zu rügen. Er hat diese Mängel dann so zu bezeichnen, daß eine Beseitigung der Mängel ohne weitere Nachforschungen umgehend möglich ist. Wir sind dann verpflichtet und berechtigt, für eine unentgeltliche Nachbesserung zu sorgen. Sollten wir dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder sollte die Nachbesserung unmöglich sein, hat der Auftraggeber nach Setzung einer fruchtlos verlaufenden, angemessenen Nachfrist das Recht, das vereinbarte Entgelt angemessen zu mindern. Kommt der Auftraggeber der Rügepflicht in der oben bezeichneten Frist und Form nicht nach, entfallen sämtliche ihm zustehenden Ansprüche wegen tatsächlich vorhandener oder vermeintlicher Mängel in unserer Leistung.
  7. Soweit rechtlich zulässig, wird für Streitigkeiten aus diesem Vertrag als Gerichtsstand Rosenheim vereinbart. Erfüllungsort ist der Ort, an dem die von uns zu erbringende Leistung erbracht wird. Sofern eine der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.